fristlose Kündigung für Raucherin – nicht ausgestempelt

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fristlose Kündigung für Raucherin

Rauchen ist schädlich, dass weiß jeder. Neben der Gesundheitsgefährdung kann das Rauchen auch zu einer Gefährdung des Arbeitsplatzes führen. Dies gilt bei Verstößen gegen das Rauchverbot am Arbeitsplatz, aber auch dann ,wenn der Arbeitnehmer um zu rauchen häufig Pause macht und diese Pausen nicht erfasst werden.

Rauchen und Pause machen

Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich – in denen dafür vorgesehenen Räumen oder außerhalb von Gebäuden – seiner Leidenschaft nachgehen und rauchen. Wenn er dies aber während der Arbeitszeit machen möchte und dazu den Arbeitsplatz verlassen muss, dann ist das Rauchen grundsätzlich in den Pausen vorzunehmen. Es sei denn, der Arbeitgeber ist grundsätzlich mit den Unterbrechungen einverstanden. Nachvollziehbar ist, dass bei solchen Unterbrechungen  eine Zeiterfassung erfolgt, da der Arbeitnehmer ja nicht arbeitet. Besteht -aufgrund der Anweisung des Arbeitgebers – eine solche Verpflichtung und hält sich der Arbeitnehmer nicht daran, dann kann der Arbeitgeber – nach einer Abmahnung – grundsätzlich das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt kündigen.

die Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg (3 Ca 1336/09 vom 14.09.2009)

Eine Arbeitnehmerin war aufgrund der Anweisung des Arbeitgebers verpflichtet sich bei Raucherpausen „auszustempeln“, um so die Raucherzeiten zu erfassen. Diese würden dann von der Aufenthaltszeit im Betrieb abgerechnet,um so die tatsächliche Arbeitszeit zu erfassen. Obwohl die Arbeitnehmer hierüber informiert war, stempelte diese sich – trotz mehrfacher Abmahnungen – nicht aus, um die so die Zeiterfassung zu ermöglichen. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos aus personenbedingten Gründen. Die Arbeitnehmerin erhob dagegen Kündigungsschutzklage und verlor den Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Duisburg.

Das Arbeitsgericht führte hierzu aus:

„Ist für eine Raucherpause auszustempeln, so bedeutet dies, dass Raucherpausen nicht zur bezahlten Arbeitszeit gehören. Der Arbeitnehmer kann von dem Arbeitgeber keine Bezahlung dieser – allein seinem persönlichen Bedürfnis geschuldeten – Zeit verlangen. Besteht eine Regelung zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer die vorgeschriebene Zeiterfassung nicht, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben.

Verstöße in diesem Bereich rechtfertigen eine fristlose Kündigung. Erledigt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit private Angelegenheiten, ohne – wie für Arbeitsunterbrechungen vorgesehen – in der Arbeitszeiterfassung eine entsprechende Korrektur vorzunehmen, so rechtfertigt dies auch ohne vorangehende Abmahnung den Ausspruch einer Kündigung (LAG Hamm v. 30.5.2005, 8 (17) Sa 1773/04, NZA-RR 2006, 353). Das unbefugte Verlassen des Arbeitsplatzes kann im Einzelfall nach vorangegangener Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (LAG Rheinland-Pfalz v. 1.4.2004, 11 Sa 1383/03, n. v.). Ein – auch einmaliger – Arbeitszeitbetrug rechtfertigt in der Regel eine außerordentliche Kündigung (BAG v. 24.11.2005, 2 AZR 39/05, NZA 2006, 484).“

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Anwalt A. Martin

Ist für eine Raucherpause auszustempeln, so bedeutet dies, dass Raucherpausen nicht zur bezahlten Arbeitszeit gehören. Der Arbeitnehmer kann von dem Arbeitgeber keine Bezahlung dieser – allein seinem persönlichen Bedürfnis geschuldeten – Zeit verlangen. Besteht eine Regelung zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer die vorgeschriebene Zeiterfassung nicht, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben.
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Verstöße in diesem Bereich rechtfertigen eine fristlose Kündigung. Erledigt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit private Angelegenheiten, ohne – wie für Arbeitsunterbrechungen vorgesehen – in der Arbeitszeiterfassung eine entsprechende Korrektur vorzunehmen, so rechtfertigt dies auch ohne vorangehende Abmahnung den Ausspruch einer Kündigung (LAG Hamm v. 30.5.2005, 8 (17) Sa 1773/04, NZA-RR 2006, 353). Das unbefugte Verlassen des Arbeitsplatzes kann im Einzelfall nach vorangegangener Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (LAG Rheinland-Pfalz v. 1.4.2004, 11 Sa 1383/03, n. v.). Ein – auch einmaliger – Arbeitszeitbetrug rechtfertigt in der Regel eine außerordentliche Kündigung (BAG v. 24.11.2005, 2 AZR 39/05, NZA 2006, 484)Ist für eine Raucherpause auszustempeln, so bedeutet dies, dass Raucherpausen nicht zur bezahlten Arbeitszeit gehören. Der Arbeitnehmer kann von dem Arbeitgeber keine Bezahlung dieser – allein seinem persönlichen Bedürfnis geschuldeten – Zeit verlangen. Besteht eine Regelung zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer die vorgeschriebene Zeiterfassung nicht, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben.
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Verstöße in diesem Bereich rechtfertigen eine fristlose Kündigung. Erledigt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit private Angelegenheiten, ohne – wie für Arbeitsunterbrechungen vorgesehen – in der Arbeitszeiterfassung eine entsprechende Korrektur vorzunehmen, so rechtfertigt dies auch ohne vorangehende Abmahnung den Ausspruch einer Kündigung (LAG Hamm v. 30.5.2005, 8 (17) Sa 1773/04, NZA-RR 2006, 353). Das unbefugte Verlassen des Arbeitsplatzes kann im Einzelfall nach vorangegangener Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (LAG Rheinland-Pfalz v. 1.4.2004, 11 Sa 1383/03, n. v.). Ein – auch einmaliger – Arbeitszeitbetrug rechtfertigt in der Regel eine außerordentliche Kündigung (BAG v. 24.11.2005, 2 AZR 39/05, NZA 2006, 484).

6 Gedanken zu „fristlose Kündigung für Raucherin – nicht ausgestempelt

    […] worin das Gericht eine gravierende Vertragsverletzung sah. Die Beklagte hatte somit das Recht eine fristlose Kündigung auszusprechen. Die langjährige Betriebszugehörigkeit der Klägerin spielt in diesem Fall keine […]

    […] Wer als Arbeitnehmer Zeiterfassungsdaten manipuliert, der riskiert seinen Arbeitsplatz (siehe Beitrag über Raucherin, die sich nicht ausgestempelt hatte!) . Nicht jede Manipulation muss aber den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung […]

    […] diese Praxis im Betrieb geändert. Wer Betrieb rauchen wollte, musste sich beim nächst gelegenen Zeiterfassungsgerät ein- und ausstempeln lassen. Ab diesem Zeitpunkt wurde also geanu erfasst, wie lange der Arbeitnehmer während der […]

    Fuchs Christian sagte:
    20. Januar 2017 um 17:44

    Habe schon eine Abmahnung bekommen zwecks rauchen .Heute hatte ich zum zweiten mal vergessen auszustempeln . Der Personalchef drohte mit der Kündigung er muss es mit den Betriebsrat absprechen aber wie ich unseren Betriebsrat kenne stimmt er zu.Die erste Abmahnung bekam ich ca vor einem Jahr. Ich bin jetzt seit 17 Jahren bei der Firma .Muss ich mit einer Fristlosen Kündigung rechnen

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      22. Januar 2017 um 12:23

      Ob Sie damit rechnen müssen oder nicht, ist zunächst nicht so wichtig, denn möglich ist viel und was genau der Arbeitgeber machen wird, bleibt abzuwarten. Wenn aber eine Kündigung kommt, dann sollten Sie auch jeden Fall zum Anwalt gehen. Sofern ein bloßes „Versehen“ vorliegt, könnte hier eine außerordentliche Kündigung schwierig für den Arbeitgeber sein. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an.

    […] ist es möglich, dass man eine sogenannte Raucherpause macht und sich dafür natürlich ausstempeln muss, da ansonsten Jahr die Pause nicht erfasst werden […]

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